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Satzung

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft

1. Zwecke der Gesellschaft sind
– Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
– die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen
– die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege
– die Förderung der Jugendarbeit
– die Förderung von Wissenschaft und Forschung
– die Förderung des Sports

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Selbstbestimmung und Autonomie von Menschen mit Behinderungen, um deren Inklusion und individuelle Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen. Soziale Teilhabe, Bewegung und Sport bilden dabei den Mittelpunkt der interdisziplinären Theorie-Praxis-Forschung.

Die Förderung der Teilhabe des genannten Personenkreises wird durch die Institutsfelder

a) Forschung
b) Beratung und
c) Aus- und Weiterbildung
angestrebt.

a) In der Forschung besteht für die Gesellschaft die Aufgabe, den vorgenannten Zweck durch wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zu unterstützen und die Erkenntnisse in die alltägliche Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu transferieren. Insbesondere werden Fragestellungen untersucht zur Gesundheitsförderung, Mobilitätsförderung, Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderungen.

b) Die Gesellschaft setzt sich weiterhin das Ziel, Menschen und Sportler mit einer Behinderung zu beraten. Dabei gilt es, neben einer sportlichen Beratung auch inklusions- und teilhabebezogene Themen zu vermitteln.

c) Die Gesellschaft stellt sich darüber hinaus die Aufgabe, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Menschen mit und ohne Behinderungen anzubieten. Diese Maßnahmen verfolgen im Sinne des Gesellschaftszwecks insbesondere das Ziel, Netzwerkstrukturen in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen zu optimieren.

3. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des genannten Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.

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